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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Unit Computer Systems
Gesellschaft für Computersysteme mbH

Stellenbachstr. 49-51
44536 Lünen

Telefon: 0231 / 98 98 0250

Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNIT Computer Systems GmbH (Stand: 31.12.2005)

§ 1 Geltung der Bedingungen
1.
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der UNIT Computer Systems GmbH (im Folgenden: UNIT) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch UNIT schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1.
Die Angebote der UNIT sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.


2.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, diese werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.


3.
Die Verkaufsangestellten der UNIT sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.


4.
Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so wird UNIT von ihrer Lieferverpflichtung entbunden.


§ 3 Preise
1.
Die Preise sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung freibleibend. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich UNIT an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 1 Tag ab Abgabeerklärung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.


2.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager Lünen oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.


3.
UNIT berechnet bei einem Auftragswert unter 150 EUR einen Mindermengenzuschlag von 10 EUR.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1.
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch UNIT steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von UNIT durch Lieferanten und Hersteller.


2.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die UNIT die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von UNIT zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei UNIT , deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen UNIT, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer sich selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.


3.
Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist UNIT als Verkäufer berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird UNIT von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich UNIT nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.


4.
Sofern UNIT die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ¼ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von UNIT.


5.
UNIT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.


§ 5 Annahmeverzug
1.
Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist UNIT berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. UNIT kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.


2.
Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an UNIT als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,00 EUR pro Monat, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann UNIT den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.


3.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann UNIT die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. UNIT ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.


4.
Der Käufer hat die Möglichkeit einen geringeren Schaden nachzuweisen.


§ 6 Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 7 Tagen nach Warenerhalt an UNIT oder den Frachtführer schriftlich angezeigt werden.


§ 7 Gefahrenübergang
1.
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Lieferung ab Lager Lünen vereinbart. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch UNIT hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.


2.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist oder zwecks Versendung das Lager der UNIT verlassen hat.


3.
Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.


§ 8 Gewährleistung
1.
UNIT gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt grundsätzlich 12 Monate.


2.
Im Falle eines Mangels hat der Käufer UNIT zunächst die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben.


3.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.


4.
Der Käufer muß UNIT die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen.


5.
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte mangelhaft sind, ist das defekte Teil bzw. Gerät, nach Beantragung einer RMA-Nummer inkl.einer genauen Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins, mit dem das Gerät geliefert wurde, an die UNIT Computer Systems GmbH, Stellenbachstr. 49-51, 44536 Lünen, RMA Abteilung einzuschicken bzw. anzuliefern. Die Geräte müssen frei eintreffen und werden von UNIT frei wieder ausgeliefert, es sei denn, dass die Transportkosten zum Auftragswert außer Verhältnis stehen.
Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände werden keine neuen Gewährleistungsansprüche begründet oder neue Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt. Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten gesichert sind. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur. UNIT übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.


6.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.


7.
Bei Geräten bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte oder der Fehler auf Fremdverschulden beruht, wird UNIT den Überprüfungsaufwand mit 10,00 EUR in Rechnung stellen.


8.
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner, Akkus und andere Verschleißmaterialien.


9.
Gewährleistungsansprüche gegen UNIT stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.


10.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens UNIT vorliegt. Im übrigen (z. B. Verbrauchsgüterkauf) gelten die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.


11.
Macht der Käufer einen Gewährleistungsanspruch geltend und stellt UNIT bei Erbringen der Service-Dienstleistung fest, dass der Fehler durch falsche Bedienung des Gerätes, durch Installation inkompatibler Software oder Komponenten, die nicht von UNIT stammen oder durch Computer-Viren verursacht worden sind, so behält sich UNIT vor, eine Gebühr in Höhe von 100 EUR für eingeschickte Ware sowie eine Gebühr von 250 EUR für Vorort-Service-Einsätze zu erheben.


§ 9 Eigentumsvorbehalt


1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die UNIT aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden UNIT vom Käufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die UNIT auf Verlangen des Käufers nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.


2.
Die Ware bleibt Eigentum der UNIT (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für UNIT als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne UNIT zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, entsteht für UNIT grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Eigentümer werden, räumt er UNIT bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für UNIT. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiter veräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.


3.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an UNIT ab. UNIT ermächtigt ihn unwiderruflich, die an UNIT abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.


4.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von UNIT hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.


5.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist UNIT berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch UNIT liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.


§ 10 Zahlung
1.
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme-Verrechnungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn UNIT bzw. die beauftragte Factoring-Gesellschaft über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.


2.
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d. h. zu Lasten des Käufers per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware wird gegen eine geringe Gebühr, bei Postversand (z. B. Wertpaket) gegen Transportschäden versichert, sofern sich der Kunde nicht zum Verbotskunden erklärt.


3.
UNIT ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist UNIT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.


4.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist UNIT berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.


5.
Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen ist UNIT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.


6.
Dem Käufer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüche aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber herrühren.


7.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.


§ 11 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen gegen UNIT an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 8 Ziffer 9 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange nachweist, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.


§ 12 Haftungsbeschränkung
1.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen UNIT, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers und im Falle unseres Verzuges. In diesen Fällen haften wir für jedes Verschulden. Die Haftung nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleibt im Sinne dieser Regelung unberührt.


2.
Ersatzfähig ist jeweils nur der vorhersehbare Schaden. UNIT haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Käufers zurückgehen, für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.


3.
Der Käufer ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere die regelmäßige Datensicherung.


§ 13 Urheberrechte

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen, d. h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.


§ 14 Geheimhaltung

Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von UNIT zugänglichen Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von UNIT erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit dies nicht zu Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.


§ 15 Datenschutz und Datenspeicherung

Die UNIT ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammten, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Kundendaten werden gemäß § 33 BDSG gespeichert.


§ 16 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export der Waren in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Einwilligung der UNIT, unabhängig davon, dass der Käufer für das Einholen jeglicher behördlichen Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.


§ 17 Anwendbares Recht
1.
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen UNIT und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Lünen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. UNIT ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist Lünen Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.


2.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.


§ 18 Werbung

Der Käufer erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma UNIT per Telefax, per Email, per Post oder Telefon ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

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